Miteigentum und Stockwerkeigentum / Copropriété ordinaire et propriété par étages (per Juni 2020)
Pflicht der Klägerin (Stockwerkeigentümerin) zur persönlichen Anwesenheit bei der Schlichtungsverhandlung (Obligation de la demanderesse [copropriétaire par étage] de comparution personnelle à l’audience de conciliation)
(155) In Anwendung von Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Die Anwesenheit des Ehegatten einer Prozesspartei (in casu: des Ehegatten der klagenden Stockwerkeigentümerin) genügt grundsätzlich nicht. Kann die klagende Stockwerkeigentümerin aber aus beruflichen Gründen nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen, so konstituiert das einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 204 Abs. 2 lit. b ZPO, der es ihr erlaubt, sich an der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen. Sie muss den Friedensrichter nicht vorgängig darüber informieren, dass sie im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung aus beruflichen Gründen auslandabwesend sein wird (E. 5c/cc). KGer (TC) ZH LB180044-O/U (21.3.2019). (ns)
Sitzungen ausserhalb der Stoc…