Servitudes / Dienstbarkeitsrecht (per Dezember 2018)
Erschwerung der Ausübung einer Dienstbarkeit – ZGB 737 III (Entrave à l’exercice d’une servitude – CC 737 III)
(652) Umfasst das Mitbenutzungsrecht an einer Unterflurgarage auch alle dazugehörenden Einrichtungen, ist es dem Dienstbarkeitsbelasteten verwehrt, Teile dieser Einrichtungen (in casu: Steckdosen) mit der Begründung zu entfernen, die Elektroinstallation sei vorschriftswidrig gewesen und es sei zu befürchten, dass in Zukunft mittels dieser Steckdosen Elektroautos geladen würden. Sollten tatsächlich Sicherheitsmängel vorliegen, wären diese (und nicht die Einrichtung an sich) zu beseitigen. Für den Fall des unrechtmässigen Strombezugs durch einen Dienstbarkeitsberechtigten müsste gegen den Fehlbaren vorgegangen werden. OGer (TC) ZH PP170058-O/U (12.1.2018). (bhk)
Voraussetzungen eines Notwegrechts – ZGB 694 (Conditions d’un droit de passage nécessaire – CC 694)
(653) 1. Geht es um die verkehrsmässige Erschliessung neu zu überbauenden Landes, ist ein…