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From the magazine BR-DC 4/2018 | S. 230-232 The following page is 230

EuGH (CJUE) C-9/17 (1.3.2018; Maria Tirkkonen)

Der Private wählt, der Staat bezahlt

Der Europäische Gerichtshof entscheidet, dass ein Geschäft dann nicht als öffentlicher Auftrag den Vergaberichtlinien unterliegt, wenn anstatt der Auftraggeberin Privatpersonen die Auswahl der Leistungserbringer vornehmen.

La Cour de justice de l’Union européenne estime que ne constitue pas un marché public assujetti aux directives un mandat dans lequel le choix des prestataires de services revient à des personnes privées, et non pas à l’adjudicatrice.

Der Fall

(117) Eine Agentur, welche subjektiv dem öffentlichen Vergaberecht unterstellt ist, veranstaltete ein öffentliches Ausschreibungsverfahren. Nach den Ausschreibungsregeln wollte die Agentur mit sämtlichen interessierten Wirtschaftsteilnehmern, welche bestimmte Eignungskriterien (betreffend die fachliche Qualifikation, Erfahrung und Weiter­bildung) erfüllen und die ausgeschriebenen Vertragsbedingungen akzeptieren, einen Rahmenvertrag über landwirtschaftstechnische Beratungsdienstleistungen abschliessen, wobei sich aus…

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