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From the magazine BR/DC 3/2017 | S. 185-186 The following page is 185

Dienstbarkeitsrecht / Servitudes (per Juni 2017)

Verlegung einer Dienstbarkeit – ZGB 742 (Transport d’une servitude – CC 742)

(486) 1. Klagt eine Person auf Löschung, eventualiter auf Verlegung einer Dienstbarkeit (in casu: ein Fahrwegrecht) und macht sie daraufhin in der Replik ihren Eventualantrag zum Hauptantrag, liegt keine Klageänderung im Sinn von Art. 227 Abs. 1 ZPO, sondern eine jederzeit zulässige Beschränkung der Klage gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO vor, da die Dienstbarkeit bei der Verlegung anders als bei der Löschung bestehen bleibt (E. 1.2). 2. Möchte die dienstbarkeitsbelastete Person ein Bauprojekt realisieren, das die ­Verlegung des Wegrechts voraussetzt, und klagt sie auf Feststellung, dass sie zur Verlegung berechtigt ist, liegt das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse vor, wenn die Klägerin ohne diese Feststellung nicht mit den Bauarbeiten beginnen kann, welche die Ausübung der Dienstbarkeit an der neuen Lage erst ermöglichen würden (E. 1.3). 3. Sofern dem…

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