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From the magazine BR-DC 1/2017 | S. 24-27 The following page is 24

BVGer B-3791/2015 (19.8.2016)

«Ohnehin-Kosten»: Auslegung der Ausschreibung

Trotz übereinstimmenden Verständnisses der Parteien legt das BVGer die Ausschreibung objektiv aus – und kommt zu einem von der Auffassung der Parteien abweichenden Schluss.

Le TAF interprète l’appel d’offres de façon objective et aboutit à un résultat qui diverge de l’opinion des parties, quand bien même elles étaient d’accord entre elles.

Der Fall

(3) Die Vergabestelle hatte die Beschaffung einer Geschäftsverwaltungssoftware ausgeschrieben und dazu nach gerichtlicher Feststellung präzisiert, «dass ein Anbieter in seinem Angebot alle Grundleistungen (GL01-GL03) und alle Optionen (OP01-OP06) anbieten und die entsprechenden Kosten einrechnen müsse. Der Anbieter müsse sämtliche Kosten für sämtliche Leistungsgegenstände, das heisse für GL01-GL03 und OP01-OP06, und zwar im vollen Umfang, berücksichtigen und habe diese entsprechend im Rahmen seiner Preiseingabe in Anhang 5 auch anzugeben. Laut dem Pflichtenheft bewertet das Zuschlagskriterium ZK01 die Preise und Kosten, welche…

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