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From the magazine BR-DC 1/2017 | S. 22-24 The following page is 22

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2015 (WBE.2015.114)1

Verhinderung einer De-facto-Vergabe durch einen Anbieter

Droht eine De-facto-Vergabe, kann die Vergabestelle über eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäss anwendbarem Vergaberecht gezwungen werden.

S’il existe un risque d’adjudication de fait, le tribunal administratif peut, sur recours, obliger l’entité adjudicatrice à effectuer une procédure formelle conforme au droit des marchés publics.

Der Fall

(2) «Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist Eigentümerin von Liegenschaften mit 165 Mietwohnungen […] in O. Geplant war ursprünglich, ab April 2016 etappenweise in allen Wohnungen die Küchen und Bäder zu sanieren.»

Das Architekturbüro B AG hatte zufällig erfahren, dass die APK die notwendigen Architekturleistungen möglicherweise de facto zu beschaffen gedenkt, weshalb es diese mit Schreiben vom 6. Februar 2015 ersuchte, es über den Stand des Beschaffungsverfahrens zu orientieren; insbesondere wollte die B AG wissen, «ob das geplante Beschaffungsgeschäft öffentlich…

[…]