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From the magazine BR-DC 4/2016 | S. 218-220 The following page is 218

BVGer (TAF) B-6350/2015 (22.2.2016)

Präponderanz für die SBB

Das BVGer stuft einen unzertrennlich gemischten Auftrag der SBB-Division Personenverkehr, welcher zur Haupt­sache sektorenfremde Leistungen enthält, in Anwendung der Präponderanztheorie als nicht dem BöB unterstellt ein.

Le TAF applique la théorie de la préponrance et n’assujettit pas à la LMP un marché mixte indivisible de la Division transport de personnes des CFF, qui porte pour l’essentiel sur des prestations étrangères à ce secteur.

Der Fall

(353) Die SBB-Division Personenverkehr hatte einen Dienstleistungsauftrag betreffend Herstellung einer Software für Fremdwährungsmanagement ausgeschrieben, die hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Geldwechsel und untergeordnet zum Verkauf von Fahrkarten in Euro verwendet werden sollte.

Die Ausschreibung wies darauf hin, dass die Vergabestelle davon ausging, dass die Beschaffung nicht dem BöB, sondern lediglich dem 3. Kapitel (Art. 32 ff.) der VöB unterstellt war, und sie enthielt demgemäss keine Rechtsmittelbelehrung (vgl…

[…]