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From the magazine BR/DC 3/2016 | S. 173-174 The following page is 173

Weitere Verträge und Haftpflichtrecht /  Autres contrats et responsabilité civile (per Juni 2016)

Kantonale Gebäudeversicherung – Rückgriff (Établissement cantonal d’assurance des bâtiments – Action récursoire)

(317) «Art. 51 GVG räumt der Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) einen Regress ein, der im Unterschied zum (bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht anwendbaren) Art. 72 VVG den Übergang nicht nur der Ersatzansprüche aus schuldhafter unerlaubter Handlung, sondern auch derjenigen aus schuldhafter Ver­letzung vertraglicher Verpflichtungen beinhaltet. Die Regressordnung von Art. 50 und Art. 51 OR hat gegenüber Art. 51 GVG allerdings Vorrang. Entsprechend der bundesgerichtlichen (Gini / Durlemann-)Rechtsprechung, wonach der ohne Verschulden aus Vertrag Zahlungspflichtige und damit insbesondere der Schadensversicherer und die kantonale Brandversicherungsanstalt vor dem aus Vertrag Er­satzpflichtigen haftet, den (nur) ein leichtes Verschulden trifft, steht der GVA ein Regressanspruch gegen eine mit ­Abbrucharbeiten…

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