Weitere Verträge und Haftpflichtrecht / Autres contrats et responsabilité civile (per Juni 2016)
Kantonale Gebäudeversicherung – Rückgriff (Établissement cantonal d’assurance des bâtiments – Action récursoire)
(317) «Art. 51 GVG räumt der Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) einen Regress ein, der im Unterschied zum (bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht anwendbaren) Art. 72 VVG den Übergang nicht nur der Ersatzansprüche aus schuldhafter unerlaubter Handlung, sondern auch derjenigen aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Verpflichtungen beinhaltet. Die Regressordnung von Art. 50 und Art. 51 OR hat gegenüber Art. 51 GVG allerdings Vorrang. Entsprechend der bundesgerichtlichen (Gini / Durlemann-)Rechtsprechung, wonach der ohne Verschulden aus Vertrag Zahlungspflichtige und damit insbesondere der Schadensversicherer und die kantonale Brandversicherungsanstalt vor dem aus Vertrag Ersatzpflichtigen haftet, den (nur) ein leichtes Verschulden trifft, steht der GVA ein Regressanspruch gegen eine mit Abbrucharbeiten…