Direkt zum Inhalt

From the magazine BR/DC 6/2015 | S. 361-365 The following page is 361

Bauhandwerkerpfandrecht/Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs (per Dezember 2015)

Bauhandwerkerpfandrecht für Asphaltlieferungen – ZGB 837 I Ziff. 3 (Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs pour livraisons d’asphalte – CC 837 I ch. 3)

(607) «Materiallieferungen sind nur pfandgeschützt, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum konkreten Bauwerk aufweisen, diesem individuell angepasst und damit spezifisch auf genau dieses ausgerichtet sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich reine Materiallieferungen, d.h. der Verkauf von vertretbaren Sachen, keine pfandgeschützten Leistungen darstellen. Sind Materiallieferungen hingegen mit spezifischen (vom Lieferanten erbrachten) Bauarbeiten verbunden oder werden die Objekte gar mi[t] dem Grundstück fest verbunden, liegt eine geschützte Bauleistung vor. Gleiches gilt, wenn es sich um Gegenstände handelt, die gemäss individueller Bestellung eigens angefertigt werden. In diesem Fall ist es ohne Bedeutung, ob damit [weitere] spezifische Bauarbeiten verbunden sind (Hofstetter/Thurnherr, in: BSK-ZGB II, Basel 2011, N…

[…]