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Tobias Marti

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Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2018 (5A_698/2017), E. 5 in BGE 144 III 88 ff.

Der Numerus clausus der dinglichen Rechte und der Inhalt von Grunddienstbarkeiten

Das Interesse des Servitutsberechtigten an einer nutzniessungsähnlichen Ausübung einer Grunddienstbarkeit ist mit dem sachenrechtlichen Prinzip der geschlossenen Zahl der dinglichen Rechte nicht vereinbar und vermag eine Ab­lösung durch das Gericht nach Art. 736 ZGB nicht zu verhindern. Daran ändert auch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nichts.