Direkt zum Inhalt

Philip R. Bornhauser

Alle Beiträge

Die Bauanzeige bei Kleinstbauten – dargestellt am Beispiel des Kantons Zug

Mit der Bauanzeige werden der zuständigen Behörde Bauvorhaben zur Kenntnis gebracht, die geringfügig sind und nachbarliche und / oder öffentliche Interessen nicht erheblich berühren. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darf die Behörde entsprechende Einwände dagegen erheben. Deshalb bedarf es auch keiner förmlichen Bewilligung. Die zuständige Behörde muss nur dann aktiv werden,…