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Jasmin Grossenbacher

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Grenzen der Sondernutzungsplanung: Vorbehalt der Anpassung der Grundordnung gemäss Art. 2 RPG

Raumwirksame Aufgaben sind in der planungsrechtlichen Entscheidfolge von Richtplan, Nutzungsplan und Baube­willigung bekanntlich auf der jeweils angemessenen Stufe zu lösen. Was aber folgt aus der Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG für die Abgrenzung bzw. Wahl des richtigen Planungsinstruments auf der gleichen Stufe? Der Sondernutzungsplan darf vom Rahmennutzungsplan, welchen er konkretisiert,…