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Andreas Güngerich

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Wenn die Gerichte der klagenden Partei den ­Teppich unter den Füssen wegziehen und diese nichts dazu sagen darf

Das Bundesgericht hatte mit BGE 143 III 545 zu entscheiden, wie ein Pauschalpreis anzupassen ist, wenn einseitige Bestellungsänderungen vorliegen. Der Entscheid ist aber auch unter prozessualen Gesichtspunkten von Interesse. Die vom Bundesgericht verlangte Berechnungsweise erfordert ein anderes Tatsachenfundament, als es im kantonalen Verfahren vorgebracht worden ist. Es stellt sich die Frage, ob…