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From the magazine BR/DC 3/2015 | S. 118-118 The following page is 118

Quo vadis RPG?

Seit dem 1. Mai 2014 ist das revidierte RPG mitsamt der dazugehörigen Verordnung in Kraft. Es verpflichtet die Kantone, ihre Richtpläne innert fünf Jahren, d. h. bis spätestens 30. April 2019, nach den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 8 und 8a RPG anzupassen. Bis zur Ge­nehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen nicht vergrössert werden. Nach Ablauf der erwähnten Frist ist die Ausscheidung neuer Bau­zonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt. Ausserdem haben die Kantone innerhalb derselben Frist den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und ­Nachteile nach den Anforderungen von Art. 5 RPG zu regeln (20%-Mehrwertabschöpfung). Kantone, die dieser Verpflich­tung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, dürfen ab dem 1. Mai 2019 keine neuen Bauzonen ausscheiden. Die Kantone sind derzeit daran,…

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