Aller au contenu principal

From the magazine BR/DC 3/2022 | p. 168-171 The following page is 168

Dienstbarkeitsrecht / Servitudes

Fuss- und Fahrwegrecht – Auslegung des Erwerbsgrundes – ZGB 738 (Droit de passage à pied et pour véhicule – interprétation du titre d’acquisition – CC 738)

(293) 1. Gemäss der gesetzlichen Stufenordnung sind für Inhalt und Umfang eines Fuss- und Fahrwegrechts grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag massgebend, soweit sie sich deutlich aus dem Eintrag ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Erst bei unklarem Wortlaut ist ein Rückgriff auf den Erwerbsgrund (Begründungsakt) angezeigt. Sofern auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig ist, ergibt sich der Dienstbarkeitsinhalt schliesslich aus der Art der Ausübung (Art. 738 Abs. 2 ZGB, E. 2.1 mit Hinweisen). 2. Dasselbe gilt analog für die Ermittlung des Zwecks der Dienstbarkeit. Im Verhältnis zu Dritten ist der Zweck wesentlich, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Es kann unterstellt werden, die Parteien hätten mit der Errichtung der Dienstbarkeit jenen Zweck…

[…]

Themen