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From the magazine BR/DC 6/2021 | p. 353-353 The following page is 353

Zivilprozessrecht und SchKG / Procédure civile et poursuites (per Dezember 2021)

ZPO – Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes und Forderungsprozess – Notwendigkeit des Schlichtungsverfahrens (CPC – Inscription définitive d’une hypothèque légale des artisans et entrepreneurs et action au fond – Nécessité de la procédure de conciliation)

(657) Es ging um einen Abrechnungsstreit betreffend einen Werkvertrag über Holzbauarbeiten. Der Unternehmer liess ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen und klagte dann sowohl auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts als auch auf Zahlung der entsprechenden Werklohnforderungen. Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte die Besteller zur Zahlung und wies das Grundbuchamt an, das Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Das Kantonsgericht St. Gallen hiess die Berufung teilweise gut und trat auf den Antrag der Unternehmerin auf Zahlung nicht ein, weil die Unternehmerin für die behauptete Forderung kein Schlichtungsverfahren angestrengt hatte. Nicht erforderlich war das Schlichtungsverfahren…

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