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From the magazine BR/DC 6/2021 | p. 345-347 The following page is 345

Miteigentum und Stockwerkeigentum / Copropriété ordinaire et propriété par étages (per Dezember 2021)

Pflichten des Verwalters – Abberufung (Obligations de l’adminstrateur – Révocation)

(640) Das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte über die gerichtliche Abberufung des Verwalters F. der Stockwerk­eigentümergemeinschaft B. zu befinden. Dabei erinnerte es daran, dass die Hürde für eine Absetzung der Verwaltung sehr hoch sei. In casu hatte F. seine Verwaltungstätigkeit von sich aus auf eine «Notverwaltung» beschränkt, nachdem das Verfahren um seine Abberufung eingeleitet worden war. Das Appellationsgericht Basel-Stadt konstatierte zwar, dass er nicht befugt gewesen war, seine Verwaltungstätigkeit einseitig einzuschränken; insofern hatte er seine vertraglichen Pflichten verletzt. Gleichzeitig hielt das Appellationsgericht Basel-Stadt aber auch fest, dass diese Pflichtverletzung nachvollziehbar war: Angesichts der Uneinigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft hatte F. mit der Umstellung auf die «Notverwaltung» möglichst wenig Angriffsfläche bieten wollen. Er habe aber immer…

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