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From the magazine BR/DC 5/2022 | p. 303-303 The following page is 303

Formelle Enteignung / Expropriation formelle (per Oktober 2022)

Enteignung gestützt auf Art. 58 USG für eine kommunale Deponie (Expropriation sur la base de l’art. 58 LPE pour une décharge communale)

(550) Enteignung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt St. Gallen in der Gemeinde Gaiserwald für die Erweiterung einer bestehenden städtischen Deponie: 1. Der angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit der Enteignung stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (E. 1.2). 2. Der angefochtene Entscheid erging in einem nach kantonalem Recht durchgeführten Enteignungsverfahren. Nach dem Bundesgericht besteht die eigentliche materiellrechtliche Grundlage einer Enteignung für eine Deponie in Art. 58 USG (SR 814.01); der von der Vorinstanz herangezogenen Bestimmung des kantonalen Enteignungsrechts kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. Gemäss Abs. 1 von Art. 58 USG können der Bund und die Kantone, soweit der Vollzug des USG es erfordert, die notwendigen Rechte selbst enteignen oder…

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