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From the magazine BR/DC 5/2021 | p. 299-300 The following page is 299

Formelle Enteignung / Expropriation formelle (per Oktober 2021)

Anforderungen an den Enteignungstitel bei der enteignungsrechtlichen Errichtung von Dienstbarkeiten (Acte d’expropriation en matière de constitution forcée de servitudes – Exigences)

(594) Überweisung eines beinahe schon zwanzig Jahre dauernden Enteignungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht an das UVEK zur näheren Festlegung einer in einer Plangenehmigungsverfügung von 2004 angeordneten Enteignung der «erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte» für den Bau und Betrieb eines Strassentunnels: 1. Im Ergebnis beschränkt sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überweisung der Streitsache an das UVEK ohne weitere inhaltliche Anordnungen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich somit gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und ist mit Blick auf Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Überdies entsteht dem Kanton Aargau als Enteigner durch die (erneute) Überweisung an das UVEK ein nichtwiedergutzu­machender Nachteil (

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