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From the magazine BR/DC 5/2023 | p. 312-313 The following page is 312

Formelle Enteignung / Expropriation formelle (ag) (per Oktober 2023)

Entschädigung bei Enteignung von Liegenschaften in Gefahrenzone (Indemnisation en cas d’expropriation de biens immobiliers situés dans une zone de danger)

(511) Enteignung von zwei Liegenschaften im Umfang von 667 m2 bzw. 251 m2 für eine Steinschlagverbauung in der Gemeinde St. Niklaus (VS): 1. Darstellung der Rechtsprechung, derzufolge Grundstücken, die von Naturgefahren bedroht sind, enteignungsrechtlich kein Baulandcharakter zukommen kann. Hinweise auf Ausnahmen zu dieser Rechtsprechung und die Kritik der Lehre (E. 3.2). 2. Aufgrund der Stein- und Blockschlaggefahr liegen die Grundstücke, welche formal (noch) zur Bauzone gehören, gemäss der Gefahrenkarte in der roten Gefahrenzone. Es ist bzw. war am Stichtag somit von einer unmittelbaren Gefährdung von Personen und Sachen auszugehen. Der Baulandwert ist nur zu entschädigen, wenn das Land auch tatsächlich Baulandcharakter hat. Dies setzt voraus, dass sich das Land für eine Überbauung eignet, was vorliegend nicht der Fall ist…

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