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From the magazine BR/DC 5/2021 | p. 296-297 The following page is 296

Gewässer / Eaux (per Oktober 2021)

Trinkwasserschutz (Protection de l’eau potable)

(576) 1. Das Bundesgericht hatte sich in seinem Leiturteil betreffend den Rückbau eines Werkhofs in Neuenkirch auch mit der (letztlich hypothetisch bleibenden) Frage zu befassen, ob eine allfällige Weiternutzung der Parzelle als Lagerplatz einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG bedürfte. 2. Die I. öffentlich-recht­liche Abteilung des Bundesgerichts erwog diesbezüglich, dass das streitbetroffene Grundstück im dem Schutz der Trinkwassernutzung – hier des ca. 4 km entfernten Sem­pachersees – dienenden Gewässerschutzbereich AO (vgl. die Ziff. 112 und 211 Abs. 1 Anhang 4 GSchV) sowie an einem Bach liegt, der in den besagten See mündet. Vor diesem Hintergrund sei sicherzustellen, dass durch den allfälligen Lagerplatzbetrieb keine Schadstoffe in den Bach bzw. See gelangen würden (E. 8.1 f.). 3. Insofern, als sich eine Gewässerverunreinigung (gemäss der Einschätzung des BAFU) nicht…

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