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From the magazine BR/DC 4/2021 | p. 227-227 The following page is 227

Zuschlag und Widerruf / Adjudication et révocation (per August 2021)

Widerruf des Zuschlags / Révocation de l’adjudication

Zürich – Nachträglich entdeckter Rechnungsfehler als Widerrufsgrund (Zurich – Erreur de calcul découverte ultérieurement comme motif de révocation)

(378) 1. Wird ein offensichtlicher Summenfehler im Sinne von § 29 Abs. 2 SubmV, welcher der Berichtigung zugänglich ist, im Zeitpunkt des Zuschlags nicht bekannt war und (betragsmässig) zu einem anderen Zuschlagsentscheid geführt hätte, erst nach erfolgtem Zuschlag entdeckt, erweist sich der Widerruf als zulässig. 2. «Eine Korrektur ist ohne Verletzung des Vergaberechts möglich und musste nicht zum Ausschluss der Zuschlagsempfängerin führen. Die Neu­bewertung unter Berücksichtigung des korrigierten Offertpreises und die Neuerteilung des Zuschlags waren unter den vorliegenden Umständen ohne Abbruch des Verfahrens und Neuausschreibung zulässig und widerspricht den vergaberechtlichen Grundsätzen nich.t» VGer (TA) ZH VB.2020.00260 (20.8.2020). (sts)

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