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From the magazine BR/DC 3/2020 | p. 139-142 The following page is 139

Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2019 (BGE 145 III 190)

Der Gerichtsstand am Erfüllungsort

Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit der im Zusammenhang mit Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG bislang kontrovers diskutierten Frage, welche örtliche Zu­ständigkeit gegeben ist, wenn mehrere Nichtgeldleistungen Gegenstand eines Vertrages bilden, von denen keine ­allein zweifellos als die charakteristische erscheint. In seinen Erwägungen hält das Bundesgericht fest, dass ein Vertrag mehrere charakteristische Leistungen aufweisen kann, die je gemäss Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG einen Gerichtsstand am Erfüllungsort begründen. Im konkreten Fall bestand daher sowohl am Ort der Planung als auch am Ort der Bauleitung ein entsprechender Gerichtsstand, da sowohl die Planung als auch die Bauleitung als charakteristische Leistungen eines Architektenvertrages zu qualifizieren sind.

Dans cet arrêt le Tribunal fédéral s’est prononcé sur la question jusqu’ici controversée de la relation entre l’art. 31 CPC et l’art. 113 LDIP: quelle est la compétence ratione loci lorsqu’un…

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