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From the magazine BR/DC 4/2019 | p. 203-205 The following page is 203

BVGer B-6588/2018, Zwischenentscheid vom 4.2.2019

Zivilansprüche gehören vor Zivilgericht

Die Rüge, eine öffentliche Auftraggeberin beabsichtige mit einem Beschaffungsvorhaben die Verletzung von Im­materialgüterrechten, ist im Vergabebeschwerdeverfahren nicht zu hören und kann demnach nicht zur Aufhebung einer Ausschreibung führen.

Le grief selon lequel un pouvoir adjudicateur tenterait de violer des droits de propriété intellectuelle au travers d’une mise en soumission n’est pas recevable dans la procédure de recours; il ne peut donc pas conduire à annuler l’appel d’offres.

Der Fall

(318) Eine öffentliche Bauherrschaft hatte im selektiven Verfahren einen Projektwettbewerb betreffend die Erwei­terung eines bestehenden Bauwerks ausgeschrieben.

Der Architekt, welcher das bestehende Bauwerk seinerzeit entworfen hatte, focht die Ausschreibung an und ­machte geltend, jegliche Veränderung der Bausubstanz, die nicht durch ihn selbst geplant werde, führe ­notgedrungen zu einer Entstellung seines im Bauwerk realisierten Architekturwerks und mithin zu einer…

[…]

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