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From the magazine BR/DC 4/2019 | p. 173-176 The following page is 173

Zur Beweislast bei der Mängelrüge

Verspätung, nicht Rechtzeitigkeit ist zu beweisen

Wird eine Mängelrüge verspätet erhoben, gehen die Mängelrechte des Bestellers unter. Das ist bekannt. Bekannt ist auch, dass sich Besteller und Unternehmer über die Frage, ob eine Mängelrüge rechtzeitig war, in die Haare geraten können. Wenn der Streit vor die Gerichte kommt, stellt sich die Frage, wer von den beiden wofür die Beweislast trägt. Muss der Besteller beweisen, dass er rechtzeitig gerügt hat, oder muss der Unternehmer beweisen, dass die Rüge verspätet war? Alexandra Jungo hat in ihrem neuen Zürcher Kommentar zu Art. 8 ZGB («Beweislast») die Theorie der «vertrauensbasierten Beweislastverteilung» entwickelt, die sie hier dazu bringt, dem Bundesgericht und einem Grossteil der Lehre entgegenzutreten und dem Unternehmer die Beweislast für die Verspätung der Mängelrüge aufzuerlegen. So hat der Besteller zwar noch immer den Mangel und die Rüge zu beweisen, während die Rechtzeitigkeit der Rüge unterstellt wird. Damit bleiben die Mängelrechte gewahrt, wenn die…

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