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Mathieu Zufferey

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L’architecte face aux entrepreneurs : acte en nom propre ou acte au nom du maître de l’ouvrage ?

Will der Architekt gegenüber dem Unternehmer den Bauherrn vertreten, muss er in dessen Namen handeln. Nun kann sich aber mitunter die Unterscheidung zwischen dem Handeln in fremdem Namen (direkte Stellvertretung) und dem Handeln im eigenen Namen (indirekte Stellvertretung) als schwierig erweisen. Zu Recht befürworten Lehre und Rechtsprechung eine natürliche Vermutung zugunsten der Annahme, der…