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Marcel Notz

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Aufhebung des Entscheides des Handelsgerichtes Zürich (HG100147-0) – vgl. Besprechung in BR/DC 2014 S. 283 f. – durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2014 (4A_373/2014)

«Obhutsklausel» nicht nur bei beweglichen Sachen

Zu den üblichen Bedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung gehört auch die «Obhutsklausel», mit der eine Einschränkung der Versicherungsdeckung verbunden ist. Diese Einschränkung gilt nicht nur bei beweglichen Sachen sondern auch für Immobilien.