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Lena Giesbrecht

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BGer 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 (auszugsweise publiziert in BGE 140 III 312 ff., allerdings ohne die ­gesellschaftsrechtlich relevanten Erwägungen)

ARGE als einfache Gesellschaft, Beschränkung der Solidarhaftung, Rückgriff unter Baubeteiligten

Die Entlassung eines einfachen Gesellschafters aus der Solidarhaftung nach Art. 544 Abs. 3 OR setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus. Dieses ist nicht leichthin anzunehmen.