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Christine Magnin

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ATF 144 I 318, arrêt du Tribunal fédéral 2C_34/2017 du 24 août 2018

Responsabilité de l’État en cas de retard dans la planifi­cation

Ein Grundeigentümer kann sich nicht auf Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG berufen, um eine Staatshaftungsklage zu be­gründen. Möglicherweise kann er die Widerrechtlichkeit staatlichen Handelns aus einer Verletzung von Art. 29 BV herleiten und auf diesem Weg den Ersatz des Schadens einfordern, der ihm durch den verspäteten Erlass eines Sondernutzungsplans durch eine Gemeinde entstanden ist.

Arrêt du Tribunal cantonal fribourgeois du 31 janvier 2018 (602 2017 58)

Obligation de coordonner l’emplacement des zones à bâtir au niveau supra-communal

Mit Inkrafttreten der Art. 8a und 15 Abs. 3 RPG dürfen die Gemeinden den Standort neuer Bauzonen auf ihrem Gebiet nicht mehr frei bestimmen. Dies gilt selbst dann, wenn es um kompensatorische Auszonungen im Sinne von Art. 38a RPG geht. In solchen Fällen müssen die Gemeinden in ihrem Planungsbericht (Art. 47 RPV) eine detaillierte überkommunale Prüfung durchführen und die Bauzonen dort festlegen, wo…