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Cédric Lenoir

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Appartenance d’un immeuble au patrimoine ­administratif de l’État : contestée ou incontestable ?

Gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB, der im Zuge der Revision des Immobiliarsachenrechts neu eingefügt wurde, haftet das ­Gemeinwesen dem Bauhandwerker als Bürge, wenn es sich beim Grundstück, auf dem die sicherungsberechtigten Arbeitsleistungen erbracht wurden, «unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen» (im Gegensatz zu Finanzvermögen) handelt. Die gesetzliche Bestimmung lässt allerdings offen, wie zu…