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Alexis Overney

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ATF 144 I 318, arrêt du Tribunal fédéral 2C_34/2017 du 24 août 2018

Responsabilité de l’État en cas de retard dans la planifi­cation

Ein Grundeigentümer kann sich nicht auf Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG berufen, um eine Staatshaftungsklage zu be­gründen. Möglicherweise kann er die Widerrechtlichkeit staatlichen Handelns aus einer Verletzung von Art. 29 BV herleiten und auf diesem Weg den Ersatz des Schadens einfordern, der ihm durch den verspäteten Erlass eines Sondernutzungsplans durch eine Gemeinde entstanden ist.