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From the magazine BR/DC 3/2020 | S. 157-157 The following page is 157

Miteigentum und Stockwerkeigentum / Copropriété ordinaire et propriété par étages (per Juni 2020)

Pflicht der Klägerin (Stockwerkeigentümerin) zur persönlichen Anwesenheit bei der Schlichtungsverhandlung (Obligation de la demanderesse [copropriétaire par étage] de comparution personnelle à l’audience de conciliation)

(155) In Anwendung von Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Die Anwesenheit des Ehegatten einer Prozesspartei (in casu: des Ehegatten der klagenden Stockwerkeigentümerin) genügt grundsätzlich nicht. Kann die klagende Stockwerk­eigentümerin aber aus beruflichen Gründen nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen, so konstituiert das einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 204 Abs. 2 lit. b ZPO, der es ihr erlaubt, sich an der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen. Sie muss den Friedensrichter nicht vorgängig ­darüber informieren, dass sie im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung aus beruflichen Gründen auslandabwesend sein wird (E. 5c/cc). KGer (TC) ZH LB180044-O/U (21.3.2019). (ns)

Sitz…

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