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From the magazine BR/DC 3/2020 | S. 155-157 The following page is 155

Sachenrecht allgemein / Droits réels en général (per Juni 2020)

Eigentumsfreiheitsklage – Passivlegitimation – ZGB 641 II (Action négatoire – Qualité pour défendre – CC 641 II).

(152) 1. Mit der Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB, «actio negatoria») macht der Eigentümer sein Recht geltend, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Klage richtet sich grundsätzlich gegen den Störer. Es kann zwischen dem Verhaltensstörer und Zustandsstörer unterschieden werden: Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er ein­stehen muss, das Eigentum eines anderen unmittelbar stört oder gefährdet. Der Zustandsstörer hat die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen, die das Eigentum eines anderen unmittelbar stören oder gefährden (E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 III 121 E. 4.1). 2. In casu ist der Eigen­tümer und Vermieter einer benachbarten Stockwerkeinheit der Verhaltensstörer, da er die (vom Kläger als störend ­behauptete) Nutzung eines Balkons durch…

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