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From the magazine BR/DC 3/2020 | S. 155-155 The following page is 155

Weitere Verträge und Haftpflichtrecht / Autres contrats et responsabilité civile (per Juni 2020)

Werkeigentümerhaftung – Augenschein (Responsabilité civile du propriétaire de l’ouvrage – Inspection locale)

(151) 1. Eine Pflegefachfrau arbeitete in einem öffentlichen Spital eines Kantons in der Küche. Als sie einen Einbauschrank öffnete, kamen ihr ein ungefähr fünf Kilogramm schweres Regalbrett und ein Gitter aus Überkopfhöhe entgegen und trafen sie am Kopf. Sie erlitt eine Hirnerschütterung und eine Kontusion der Halswirbelsäule. Sie klagte gegen den Spital und den Kanton auf CHF 30 000 (zzgl. Zins). Das Gesetz des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999 über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) verweist auf das Zivilrecht. Es war zu beurteilen, ob ein Anspruch aus Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR vorlag, was das kantonale Gericht verneinte. 2. Vor Bundesgericht ging es letztlich um die Frage, ob das Regalbrett ein Werk im Sinne von Art. 58 OR ist. Dazu führte das Bundesgericht Folgendes aus (E. 5): «Als Werk im Sinn von Art. 58…

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