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From the magazine BR/DC 1/2020 | S. 2-2 The following page is 2

Historische Stränge

«Unter inländischen Bewerbern ist bei sonst ungefähr gleichwertigen Angeboten unter ­Berücksichtigung der Tüchtigkeit und der Leistungsfähigkeit den Schweizerbürgern, ­Gesellschaften mit schweizerischem Kapital und vorab den Kantonsansässigen der Vorzug zu geben. ­Angebote aus dem Auslande sind nur dann zu berücksich­tigen, wenn die betreffenden Arbeiten oder Lieferungen von ansässigen oder einheimischen Firmen nicht oder nur zu ­wesentlich ungünstigeren Bedingungen ausgeführt werden können.» – Diese Vorschrift hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 28. Mai 1919 zum Art. 14 seiner Submis­sionsverordnung erhoben.

Hundert Jahre und vierundzwanzig Tage später haben die Eidgenössischen Räte einstimmig ein totalrevidiertes Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen be­schlossen (BöB 2019 vom 21. Juni 2019), das zu diesem wirtschaftspolitischen Geist zurückkehrt: Das Parlament hat nicht nur den Begriff der Nachhaltigkeit um eine «volkswirtschaft­liche» …

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