Historische Stränge
«Unter inländischen Bewerbern ist bei sonst ungefähr gleichwertigen Angeboten unter Berücksichtigung der Tüchtigkeit und der Leistungsfähigkeit den Schweizerbürgern, Gesellschaften mit schweizerischem Kapital und vorab den Kantonsansässigen der Vorzug zu geben. Angebote aus dem Auslande sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Arbeiten oder Lieferungen von ansässigen oder einheimischen Firmen nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen ausgeführt werden können.» – Diese Vorschrift hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 28. Mai 1919 zum Art. 14 seiner Submissionsverordnung erhoben.
Hundert Jahre und vierundzwanzig Tage später haben die Eidgenössischen Räte einstimmig ein totalrevidiertes Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen beschlossen (BöB 2019 vom 21. Juni 2019), das zu diesem wirtschaftspolitischen Geist zurückkehrt: Das Parlament hat nicht nur den Begriff der Nachhaltigkeit um eine «volkswirtschaftliche» …