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From the magazine BR/DC 6/2019 | S. 352-353 The following page is 352

Dienstbarkeitsrecht / Servitudes (per Dezember 2019)

Fuss- und Fahrwegrecht – Bemessung des Streitwerts – ZGB 737 ff.; BGG 74 I b (Droit de passage à pied et à véhicule – Détermination de la valeur litigeuse – CC 737 ss; LTF 74 I b)

(605) 1. Für eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein Streitwert von mindestens CHF 30 000 vorausgesetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Dienstbarkeiten hängt die Bestimmung des Streitwerts von der Frage ab, ob sich der Streit um den Bestand der Dienstbarkeit oder aber lediglich um deren Umfang oder ungestörte Ausübung dreht (E. 1.3, mit Hinweis auf BGE 136 III 60). Geht es nur um den flächenmässigen Umfang oder die ungestörte Ausübung auf einer bestimmten Teilfläche, bestimmt sich der Streitwert anhand der streitigen Ausdehnung oder des Interesses an der Beseitigung der Störung (E. 1.3). Dies Aus der ZeitschriftBR/DC 6/2019 | S. 352-353 Es folgt Seite № 353war im vorliegenden Fall massgebend, denn die Parteien stritten darüber, auf welcher…

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