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From the magazine BR/DC 6/2019 | S. 343-346 The following page is 343

Werkvertrag / Contrat d’entreprise (per Dezember 2019)

Verdacht als Mangel? (Une simple suspicion comme défaut?)

(593) Eine Schädlingsbekämpfungsfirma behandelte einen Dachstock gegen Schimmelpilz und Hausbockbefall. Die Eigentümer stellten dort dann erhöhte Konzentrationen von Schadstoffen fest. Sie liessen den ganzen Dachstock abbrechen und neu erstellen. Die Kosten forderten sie von der Schädlingsbekämpfungsfirma. 1. Die Behandlung von Räumen gegen Schimmelpilz und Hausbockbefall wurde als Werkvertrag qualifiziert (E. 2.1), sodass der Begriff des Werkmangels im Zentrum stand: «Ein Werkmangel liegt nach konstanter Rechtsprechung vor, wenn der Leistungsgegenstand vom Vertrag abweicht, wenn ihm eine zugesicherte oder nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzte und voraussetzbare Eigenschaft fehlt (BGE 114 II 239 E. 5a/aa, S. 244; Urteile 4A_231/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2.2; 4A_173/2014 vom 10. Juni 2014 E. 5.2). Entscheidend ist mithin die Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten (Urteil 4A_646…

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