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From the magazine BR/DC 5/2019 | S. 303-305 The following page is 303

Gewässer / Eaux (per Oktober 2019)

Gewässerschutzrechtliche Restwassersanierungspflicht vs. ehehaftes Wasserkraftnutzungsrecht (Obligation d’assainir afin de préserver les débits résiduels face au droit immémorial d’exploiter la force hydraulique)

(560) 1. Das Bundesgericht fällte mit Urteil vom 29. März 2019 einen Grundsatzentscheid zum Verhältnis von ehehaften Rechten zur Nutzung der Wasserkraft zur gewässerschutzrechtlichen Sanierungspflicht. Konkret ging es um das Wasserkraftwerk Hammer in der Gemeinde Cham, welches im Wesentlichen aus dem Stauwehr, einem kurzen Oberwasserkanal für die Ableitung des Lorzenwassers und dem Maschinenhaus besteht. Seit einem Defekt an der Turbine im Jahr 2010 steht das Kraftwerk still. Im Jahr 2015 reichte der Eigentümer zwei Baugesuche für die Sanierung des Wasserkraftwerks ein: Das erste betrifft die Restwassersanierung und die Wiederherstellung der Fischgängigkeit, das zweite den Ersatz von Kraftwerksturbine und Generator sowie die Instandstellung und Automatisierung der…

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