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From the magazine BR/DC 4/2019 | S. 198-202 The following page is 198

BGE 145 II 49 (Urteil 2C_196/2017 vom 21.2.2019)

Öffentliche Listenspitäler unter dem Vergaberecht

Ein durch die öffentliche Hand gehaltenes Spital, das sich auf der kantonalen Spitalliste befindet, untersteht dem ­öffentlichen Vergaberecht subjektiv, selbst wenn es als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisiert ist.

Un hôpital en mains publiques qui se trouve sur la liste cantonale des hôpitaux est assujetti au droit des marchés publics (champ d’application subjectif), même s’il revêt la forme juridique d’une société anonyme de droit privé.

Der Fall

(317) Im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens hatte der Regierungsrat des Kantons Zürich eine ein Regionalspital betreibende Aktiengesellschaft (AG) und deren ­Organe per Verfügung und unter Strafandrohung verpflichtet, fürderhin die Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts einzuhalten. Die AG ist 2009 aus einer Umwandlung eines Gemeindeverbands (Zweckverbands) hervorgegangen; ihre Aktien liegen vollständig in den Händen der früheren Verbandsgemeinden.

Die AG und deren VR-Präsident fochten…

[…]