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From the magazine BR/DC 3/2019 | S. 106-106 The following page is 106

Der Schutz von Baudenkmälern vor ihren Urhebern – eine kuriose Geschichte mit Happy End

Begriff und Inhalt des Denkmalschutzes unterliegen heute immer noch zu einem bedeutenden Teil der Definitionshoheit des kantonalen Rechts. Ausgehend von den teilweise unterschiedlichen Umschreibungen des Denkmalbegriffs in den Kantonen ist die Schutzwürdigkeit eines Bauobjekts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu er­mitteln, bei der unter Berücksichtigung des kulturellen, geschicht­lichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhangs geprüft wird, ob eine Baute als (wichtige) Zeugin einer ­bestimmten Epoche bzw. eines bestimmten Siedlungstyps erhalten werden soll (statt vieler BGE 135 I 176 E. 6.2; BGer, Urteil 1C_285/2017 vom 27.10.2017 E. 2.4). Es kann sich dabei auch um Zeugen einer jüngeren Epoche handeln. Epochen lassen sich allerdings normalerweise erst erkennen, wenn sie abgeschlossen sind oder ihr Ende kurz bevorsteht. Baudenkmäler sind mit anderen Worten immer «Zeugen ­einer vergangenen Epoche» (BGE 135 I 176, Regeste).

Wi…

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