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From the magazine BR/DC 5/2018 | S. 316-316 The following page is 316

Wald / Forêt (per Oktober 2018)

Waldbegriff (Notion de forêt)

(580) 1. Aus Anlass eines Bauvorhabens zur Erweiterung des bestehenden Schweinestalls wurde auf der Bauparzelle ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Als Ergebnis dieses Verfahrens stellte das zuständige Kreisforstamt mit Verfügung fest, dass auf der Parzelle Wald stockt, und trug im Plan im südlichen Teil der Parzelle die Waldgrenze zum Teil nördlich des Bewirtschaftungswegs, der die Parzelle von Osten nach Westen durchquert, ein. Die Eigentümerin verlangte, die Waldgrenze am Südrand der Parzelle wie bisher entlang dem südlichen Rand der Strasse zu belassen. 2a. Gemäss dem Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG

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