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From the magazine BR/DC 4/2018 | S. 267-267 The following page is 267

Droit pénal / Strafrecht (per August 2018)

Bund/BGer – StGB 314, 322ter, 322quater – Private Verwaltungshelfer (Confédération/TF – CP 314, 322ter, 322quater – Auxiliaires privés de l’administration)

(447) 1. «Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung ­gemäss Art. 314 StGB sowie des Bestechens gemäss Art. 322ter (aktive Bestechung) und des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB (passive Bestechung; Bestechlichkeit) setzen einen Amtsträger als Täter bzw. als ­Person, gegenüber welcher die Tat begangen wird, voraus.» 2. «Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte im Sinne dieser Bestimmungen die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ­angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.» a. «Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme der Beamtenstellung entscheidend, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das…

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