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From the magazine BR/DC 4/2018 | S. 259-260 The following page is 259

Interruption de la procédure / Abbruch des ­Verfahrens (per August 2018)

Principes / Grundsätze

Bund/BGer – Verschulden der Vergabestelle (Confédéra­tion/TF – Faute de l’adjudicateur)

(413) 1. Die Vergabestelle kann das Verfahren abbrechen, «wenn es gegenstandslos geworden ist, namentlich wenn kein Bedürfnis mehr besteht, die verfahrensgegenständliche Leistung zu beschaffen.» 2. Das gilt auch dann, «wenn die Vergabestelle das Verfahren selber gegenstandslos werden liess, indem sie den Auftrag» einer bestimmten Anbieterin erteilte, währenddem zu jenem Zeitpunkt eine Beschwerde einer vom Verfahren ausgeschlossenen Konkurrentin hängig war und diese Beschwerde aufschiebende Wirkung entfaltete. 3. Zwar «darf die Vergabestelle bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens keinen Vertrag über die streitgegenständlichen Leistungen abschliessen», wenn «die Rechtsmittelbehörde einer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt» hat. Und mit «dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens endet die aufschiebende Wirkung und es gilt die Rechtslage nach…

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