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From the magazine BR/DC 3/2018 | S. 200-200 The following page is 200

Schiedsgerichtsbarkeit / Arbitrage (per Juni 2018)

Schiedsgerichtsbarkeit – Ernennung des Schiedsrichters ­ (Arbitrage – Nomination de l’arbitre)

(328) 1. Im Rahmen der Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung ernannte der anfechtende Stockwerkeigentümer gemäss der Schiedsvereinbarung im Stockwerkeigentümerreglement einen Schiedsrichter. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft weigerte sich, ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen, sodass der Stockwerkeigentümer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte, damit dieses anstelle der Stockwerk­eigentümergemeinschaft den Schiedsrichter ernennen möge. 2. Gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO bezeichnet das staat­liche Gericht einen Schiedsrichter, wenn eine Partei dies nicht tut. Es muss die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). 3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hatte geltend ­gemacht, dass Streitigkeiten zwischen einem…

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