Direkt zum Inhalt

From the magazine BR/DC 2/2018 | S. 130-131 The following page is 130

Gewässer / Eaux (per April 2018)

Eindolungsverbot (Interdiction de canaliser des eaux)

(259) Umstritten war die Verlegung und (erneute) Eindolung eines Bachs im Rahmen eines Wasserbauprojekts. Die bestehende Eindolung erwies sich unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes als sanierungsbedürftig, da sie zur Ableitung eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses un­genügend ausgelegt war. Eine Vergrösserung der bestehenden Eindolung (Profilverbreiterung) war am bisherigen Ort nicht mehr möglich. Das bisher in der Mitte des Grundstücks verlaufende Gewässer sollte an die südliche Grundstücksgrenze verlegt und offen geführt werden, aus Platzgründen in einem mit Betonmauern eingefassten Kanal. Der Grundeigentümer verlangte indes die erneute Eindolung des Baches; dies, weil ansonsten die Betriebsabläufe in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden, insbesondere da Lastwagen auf dem Grundstück nicht mehr wenden könnten. Nach Art. 37 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer unter anderem korrigiert werden, wenn…

[…]