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From the magazine BR/DC 2/2018 | S. 117-122 The following page is 117

Baubewilligung / Autorisation de construire (per April 2018)

Baubewilligungspflicht / Assujettissement à autorisation (as)

Umnutzung (Changement d’affectation)

(144) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht Luzern die Baubewilligungspflicht für die Umnutzung von vier der sechs Wohnungen einer Liegenschaft für den gewerblichen Betrieb von Massagestudios bejahte. Nach der Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 RPG ist eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der Realisierung der Baute oder Anlage nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Einrichtung von Massagestudios stellt eine relevante Nutzungsänderung dar, da…

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