Gebühren / Taxes (per April 2017)
Baubewilligungsgebühren (Emoluments d’autorisation de construire)
(420) Wird eine Baubewilligung im Rekurs- (oder Beschwerde)verfahren aufgehoben und in der Folge von der örtlichen Baubehörde ein nachgebessertes Projekt bewilligt, so schuldet die Bauherrschaft die Gebühr für beide Verfahren. Von der Aufhebung der Baubewilligung durch den Regierungsrat wurden vorliegend die Baubewilligungsgebühren somit nicht betroffen. VGer (TA) SZ VGE III 2014 192 (19.2.2015); EGV-SZ 2015, 66. (ph)
(421) Akzessorische Überprüfung der kommunalen Verordnung über die Baugebühren. Die Gemeindeordnung sieht den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV sowie Art. 125 KV entsprechend vor, dass die Gemeindeversammlung zuständig ist für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen von grundlegender Bedeutung sowie Grundsätze für die Gebührenerhebung. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Verordnung über die Baugebühren einen Beschluss durch die…