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From the magazine BR/DC 4/2016 | S. 232-233 The following page is 232

Modifications en cours de procédure d’adjudication / Änderungen im laufenden ­Vergabeverfahren (per August 2016)

Zürich/BGer – Einschränkende Vorschriften über Subunternehmer – Verzicht auf Anwendung (Zurich/TF – Prescriptions restrictives concernant les sous-traitants – ­Renonciation à l’application)

(366) 1. Die Beschwerdeführerin unterbreitete dem BGer als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG), ob eine Vergabestelle bei der Zuschlagserteilung davon absehen darf, eine in die Ausschreibung aufgenommene Regel anzuwenden, nach der bestimmte Arbeiten nicht durch Subunternehmer ausgeführt werden dürfen. 2. Diese Frage ist, wie das BGer festhält, durch die Rechtsprechung bereits beantwortet worden. a. «Aufgrund des Transparenzprinzips müssen die Eignungs- und Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bekannt gegeben werden (vgl. Art. 13 lit. d und f IVöB) und dürfen grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden.» b. «Die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums führt zum Ausschluss vom Verfahren, ausser wenn die Mängel…

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