Direkt zum Inhalt

From the magazine BR/DC 2/2015 | S. 112-113 The following page is 112

Diverses / Divers (per April 2015)

Strassenwesen (Routes)

(236) 1. Da Einleitung und Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens der Dispositionsmaxime unterliegen, ist die Rekursinstanz bei einer Singularsukzession nicht verpflichtet, Rechtsnachfolger und deren Willen, in den Prozess einzutreten, zu eruieren. 2. Solange der kommunale Entscheid den massgebenden Rechtsnormen und Planungsgrundsätzen ­entspricht und zweckmässig sowie sachgerecht ist, haben die Rechtsmittelinstanzen diesen Ermessensspielraum zu respektieren. Der Umstand, dass in relativ geringer Entfernung zu einem geplanten neuen Verbindungsstück für den Langsamverkehr bereits ein Gemeindeweg besteht, schliesst dessen Erstellung nicht mangels Notwendigkeit von vornherein aus. Es dient der Schaffung eines variantenreichen, dichten, umwegfreien und sicheren Wegnetzes für den Langsamverkehr. VGer (TA) SG B 2013/42 (16.9.2014). (ph)

(237) Prüfung der Fragen der Zulässigkeit des Projekts ­einer Strassenumfahrung bzw. der konkreten Ausgestaltung und der…

[…]